Lichte Softwareengineering

Geschäfts-,Verkaufs- und Lieferbedingungen :

A. Allgemeines

Allen Vertragsabschlüssen mit uns liegen die nachfolgenden Bedingungen zugrunde. Sie sind rechtsverbindlicher Vertragsbestandteil für unseren gesamten Geschäftsverkehr und werden mit Auftragserteilung vom Käufer als bindend anerkannt. Abweichende Geschäftsbedingungen, Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit in jedem Falle unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
Sollten einzelne Teile nachstehender Bedingungen unwirksam sein, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen.
Erfüllungsort für beide Teile hinsichtlich aller Vereinbarungen ist Hamm.
Für sämtliche gegenwärtige und künftige Ansprüche aus Geschäftsverbindungen mit Kaufleuten, bei denen der Vertrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört, und juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird als ausschließlicher Gerichtsstand Hamm vereinbart.

B. Angebot und Vertragsabschluss

Unsere Angebote verstehen sich stets freibleibend. Bezugnahmen auf Angaben und Abbildungen in Katalogen und Preislisten dienen nur der Veranschaulichung und verpflichten uns nicht zu bild- oder maßgetreuer Belieferung. Zusicherungen, mündliche Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die eine ordnungsgemäße Abwicklung des Auftrages nicht gesichert erscheinen lassen, sind wir berechtigt, weitere Lieferungen einzustellen, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder Sicherheiten zu verlangen.
Preise verstehen sich bei Selbstabholung in EUR ab Lager oder Werk. Alle Notierungen sind freibleibend. Bei Anlieferung durch uns berechnen wir anteilige Anfahrkosten bzw. Verwaltungspauschalen. Paket -und Nachtexpresslieferungen berechnen wir nach den Zonen- und Gewichtstarifen der jeweiligen Paketdienste. Maßgeblich sind stets die am Tage der Lieferung gültigen Preise zuzüglich der zur Zeit gültigen Mehrwertsteuer.
Verpackungskosten sind nicht im Preis enthalten. Verpackungen werden von uns billigst berechnet und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zurückgenommen.

C. Lieferung, Lieferverzögerung und Abnahme

Lieferfristen gelten stets als annähernd und unverbindlich sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Aufgrund besonderer Umstände z.B. höherer Gewalt usw. verlängert sich die Lieferzeit angemessen und berechtigt uns vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Ein Schadensanspruch wegen verzögerter Lieferung besteht auch nach Ablauf einer gestellten Nachfrist nicht. Die Gefahr des Unterganges oder der Beschädigung der Ware geht mit der Absendung an den Besteller über, auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Eine Versicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und geht zu Lasten des Käufers. Die Wahl der Transportwege und -mittel geschieht mangels besonderer Weisung durch uns. Die Nichteinhaltung von Lieferfristen entbindet den Vertragspartner nicht von der Abnahmeverpflichtung.
Verweigert der Käufer grundlos die Annahme des Liefergegenstandes, so können wir dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 8 Tagen setzen mit der Erklärung, daß wir nach Ablauf der Frist eine Abnahme ablehnen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Annahme ernsthaft und endgültig verweigert. Verlangen wir Schadensersatz, so beträgt dieser 15% des jeweiligen Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

D. Zahlung, Zahlungsverzug und Aufrechnung

Die Zahlung hat innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Bei Zahlungseingang innerhalb von 5 Tagen gewähren wir einen Skonto von 2%, sofern der Käufer alle Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen restlos erfüllt hat. Ist mit dem Käufer Zahlung im Lastschriftverfahren vereinbart, so gelten besondere Bedingungen.
Vertreter oder sonstige Mitarbeiter sind nicht inkassoberechtigt . Zahlungen an diese Personen befreien insofern nicht von der Zahlungsverpflichtung gegenüber uns.
Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen, deren Höhe mindestens 4% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz liegt.
Kommt ein Käufer mit der Zahlung - bei Vereinbarung von Teilzahlungen mit zwei aufeinanderfolgenden Raten - in Verzug, so können wir unbeschadet unserer Rechte aus Abschnitt 6. dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen mit der Erklärung, dass wir nach Ablauf der Frist die Erfüllung des Vertrages durch den Käufer ablehnen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld - ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel - sofort zur Zahlung fällig, wenn a) der Käufer, der nicht ins Handelsregister eingetragen ist, mindestens 2 aufeinanderfolgende Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät und der Betrag, mit dessen Zahlung er in Verzug ist, mindestens 1/10 des Kaufpreises beträgt ; b) der Käufer, der als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, mit einer Rate 14 Tage in Verzug kommt, er seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Konkursverfahren beantragt worden ist.
Gegenüber unseren Forderungen kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt ; ein Zurückbehaltungs- oder anderes Leistungsverweigerungsrecht ist ausgeschlossen.

E. Gewährleistung und Haftung

Nach Abholung oder Lieferung hat der Besteller unsere Produkte und oder Waren unverzüglich auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Unversehrtheit oder Beschaffenheit zu überprüfen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens 2 Tage nach Erhalt der Ware bei uns anzuzeigen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Warenannahme ordnungsgemäß quittiert wurde.
Ist der Liefergegenstand nachweislich mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, liefern wir unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers Ersatz. Ist zur Überprüfung der Mangelhaftigkeit die Einsendung der Ware an das Lieferwerk erforderlich, so erfolgt die Nachlieferung unter dem Vorbehalt, dass die Mangelhaftigkeit des Liefergegenstandes durch das Lieferwerk bestätigt wird. Die Ersatzlieferung erfolgt in einem solchen Fall nur gegen Rechnungsstellung. Bei Unmöglichkeit, mehrfachem Fehlschlagen oder unzumutbarer Verzögerung der Ersatzlieferung kann der Käufer seinerseits in Ansehung des mangelhaften Artikels Rückgängigmachung des Kaufvertrages oder Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen.
Alle darüber hinausgehenden Ansprüche, die mit der Lieferung des Vertragsgegenstandes oder der Abwicklung des Vertrages in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen, insbesondere auch etwaige Folgeschäden gleich welcher Art, sind vollständig ausgeschlossen, sofern die Schäden nicht von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sind. Ist unser Vertragspartner Kaufmann und gehört der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes oder ist er juristische Person des öffentlichen Rechts , so haften wir nur für Vorsatz, nicht für grobe Fahrlässigkeit.
Fehlerhafte Kopierstutzstecker werden ausschließlich gegen Einsendung des fehlerhaften Kopierschutzstecker Zug um Zug ausgetauscht. Durch Diebstahl, Feuer oder höherer Gewalt abhandene Kopierschutzstecker werden nicht ersetzt, eine neue Lizenz ist erforderlich.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt mit dem Datum der Lieferung.
Mangelhafte Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch uns bereitzuhalten.
Die vorstehenden Regelungen (A-E) gelten nicht für Gebrauchsartikel, die unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung geliefert werden.
Bei allen Einsendungen oder Rücksendungen ist der Lieferschein beizufügen. Die aus Anlass einer nicht gerechtfertigten Mängelrüge erwachsenden Transportkosten trägt der Käufer.
Fehlerhafte Programmversionen bessert Lichte Softwareengineering kostenlos nach. Erweist sich die Nachbesserung endgültig als undurchführbar, ist der Kunde berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden aus Gewährleistung sind ausgeschlossen.
Für Schäden aus der Ausführung dieses Vertrages haftet Lichte Softwareengineering nach den Gesetzlichen Bestimmungen bis zu einem Höchstbetrag von einer jährlichen Servicegebühr desjenigen Produktes, das den Schaden verursacht hat oder Gegenstand des Anspruchs ist oder in direkter Beziehung dazu steht.
Lichte Softwareengineering haftet nicht für entgangenem Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, sofern diese nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert wurden, für Schäden aus Ansprüchen gegen den Kunden und andere mittelbare oder Folgeschäden sowie für Schäden an aufgezeichneten Daten.

F. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem jeweiligen Liefervertrag vor. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für die Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent sowie laufender Rechnungen), die wir aus unserem laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Käufer haben.
Verbindung, Verarbeitung, Umbildung und dergleichen der Liefergegenstände erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentum hierdurch, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig ( Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Käufer verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich . Ware , an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
Der Käufer ist verpflichtet seinen Abnehmern unseren Eigentumsvorbehalt bekannt zu geben. Der Käufer darf von uns gelieferte Vorbehaltswaren nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern oder verarbeiten. Erlischt der Eigentumsvorbehalt aus anderen als den unter 6.B. genannten Gründen ( Verarbeitung, Verbindung, Umbildung und dergleichen), insbesondere durch Weiterveräußerung usw., so treten an die Stelle des Eigentumsvorbehaltes alle dem Käufer zustehenden Forderungen, Nebenrechte und Sicherheiten aus der Weiterveräußerung usw. Derartige Forderungen, Nebenrechte und Sicherheiten gelten in einem solchen Falle als an uns abgetreten.
Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich aller Saldoforderungen aus Kontokorrent sowie laufender Rechnungen), die wir aus dem jeweiligen Liefervertrag bzw. wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein Kaufmann ist, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, aus unseren laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Käufer haben, werden uns die vorgenannten Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach eigener Wahl freigeben werden, soweit deren Wert die Forderung nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
Der Käufer ist berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen bis zu unserem jederzeitigen Widerruf für uns einzuziehen. Diese Beträge sind unverzüglich an uns abzuführen. Bei Verzug des Käufers entfällt diese Einzugsermächtigung ohne Widerruf. Hat der Käufer mit Dritten Abtretungsverbote vereinbart, so ist uns dieses sofort schriftlich mitzuteilen. Der Käufer ist verpflichtet, uns zur Geltendmachung der Rechte gegen die Abnehmer die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln.
Der Käufer darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügungen durch dritte Hand hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen.
Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, können wir den Liefergegenstand vom Käufer herausverlangen und nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Diese Rücknahme gilt bei Teilzahlungsgeschäften als Rücktritt, es sei denn, der Käufer ist als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen.
Verlangen wir die Herausgabe des Liefergegenstandes ist der Käufer unter Ausschluss von etwaigen Zurückbehaltungsrechten- es sei denn, sie beruhen auf dem Liefervertrag - verpflichtet, den Liefergegenstand unverzüglich an uns herauszugeben. Für den Fall seines Zahlungsverzuges gestattet uns der Käufer hiermit, unwiderruflich, die Vorbehaltsware sofort abzuholen und seine Geschäfts- und Lagerräume zu diesem Zwecke ungehindert zu betreten.
Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10% des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Vertrag zusammenhängender Forderungen von uns gutgebracht.
Wird ein Produkt mit einem dazugehörigen Kopierschutzstecker ausgeliefert so ist dieser Kopierschutzstecker Eigentum von Lichte Softwareengineering. Verleih, Verpfändung oder Verkauf des Kopierschutzsteckers ist nicht erlaubt.

G. Warenrückgabe

Laut Bestellung ordnungsgemäß gelieferte Ware kann nicht zurückgenommen werden. In Ausnahmefällen, die unserer ausdrücklichen Zustimmung bedürfen sind wir bereit, diese zurückzunehmen, jedoch wird bei Gutschrifterteilung min. 10% des Warenwertes als Wiedereinlagerungsgebühr in Abzug gebracht. Voraussetzung für die Gutschrift ist, daß sich die Ware in einwandfreiem, verkaufsfähigem Zustand und in der Originalverpackung befindet, die Rückgabe nicht später als 8 Tage nach der Lieferung erfolgt und Lieferschein oder Rechnungsnummer angegeben werden. Sonderbeschaffungen sind von der Rückgabe grundsätzlich ausgeschlossen.

H. 
Schlussbestimmungen


Die Abtretung oder Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Lichte Softwareengineering.

Abweichende Auftragsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung.

Der vorliegende Vertrag setzt voraus, dass zwischen Kunde und Lichte Softwareengineering eine Lizenzvertrag für jedes Programm vereinbart oder in Kraft ist oder Lichte Softwareengineering eine gültige Produkt- Registrierungskarte vorliegt.

Nimmt der Kunde weitere Module hinzu, welche nicht in der Wartungspauschale laut Wartungsvertrag enthalten ist, unterliegt diese Produkterweiterung diesem Vertrag. Der Wartungsbetrag für diese Modul wird erstmals am Monatsersten nach Lieferung des Softwaremoduls fällig.

Für alle Geschäfte gilt deutsches Recht.

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Das Abbedingen der Schriftform bedarf ebenfalls der Schriftform.

Sind eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig ändert dies nichts an der Wirksamkeit des Vertrages insgesamt.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Eschwege. 


Großalmerode im Juni 2016 Lichte Softwareengineering